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Grundsteuerreform verpflichtet Eigentümer Änderungen mitzuteilen

12.09.2025


Vielen Grundstückseigentümern ist die Erklärungs- und Anzeigepflichten gemäß § 228 BewG nicht bekannt.
Einiges, was im alten Recht von Amts wegen geändert wurde, bedarf nun einer Erklärung oder Anzeige des Steuerpflichtigen.


Die Grundsteuerreform verpflichtet Grundeigentümer Änderungen mitzuteilen.


Welche Änderungen müssen beim Finanzamt angezeigt werden?

Sie müssen anzeigen, wenn
• eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z.B. weil ein Grundstück geteilt wurde)
• sich die Verhältnisse geändert haben (z.B. weil Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sich die Größe der Flächen verändert oder sich die Nutzung geändert hat)
• Grundstücke, Landwirtschaftliche oder Gewerbebetriebe an mehrere neue Eigentümer übergehen.

Beispiele:
Anbau eines Wintergartens - Neubau eines Wohnhauses wird bezogen - Eine bisherige Wohnung wird jetzt gewerblich genutzt - Ein Teil des Flurstücks, ggf. mit Gebäuden darauf, wurde verkauft oder übergeben

Sie müssen die Änderung auch dann anzeigen, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruht oder Sie eine Baugenehmigung beantragt haben.

Ändert sich der Eigentümer, weil der ganze, vollständig steuerpflichtige Grundbesitz an den gleichen Erwerber verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, ist k e i n e Anzeige zu machen.

Ändert sich hingegen das Eigentum nur an einer Teilfläche des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen.

Das Finanzamt rechnet in diesen Fällen den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar des Folgejahres dem neuen Eigentümer zu und schickt ihm die Messbetrags-Bescheide. Die Gemeinde verschickt die Grundsteuerbescheide die aussagen, wann und in welcher Höhe die Grundsteuer zu bezahlen ist.

Für das Jahr, in dem die wirtschaftliche Einheit einen neuen Eigentümer bekommen hat, muss noch der bisherige Eigentümer die Grundsteuer bezahlen.


Bis wann muss die Änderung beim Finanzamt mitgeteilt sein?

Die Anzeige muss dem Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres der Änderung vorliegen.

Beispiel:
Anbau eines Wintergartens in 2025; Anzeige der Änderung beim Finanzamt bis 31. März 2026.

Alle bisher noch nicht angezeigten Veränderungen sind u m g e h e n d an das Finanzamt zu melden!


Wie kann ich die Änderung beim Finanzamt anzeigen?

Die Änderungen können Sie
• mittels dem Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) anzeigen.

Für die Abgabe der Anzeige haben Sie drei Möglichkeiten:
• elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt - unter www.elster.de
• als PDF-Formular (ebenfalls unter www.elster.de) am PC ausfüllen, ausdrucken und mit der Briefpost an das Finanzamt schicken oder
• als Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen (Vordruck gibt es in den Finanzämtern)

Ihre Grundsteueränderungsanzeige können Sie jedoch nicht per E-Mail einreichen.


Weitere Informationen und Erläuterungsvideos finden Sie im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de