Grundsteuer in Bayern - Anzeige von Änderungen
Änderungen für die Grundsteuer müssen von den Eigentümern selbst an das Finanzamt gemeldet werden.
Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurde für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 1. Januar 2025 festgestellt.
Ändert sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 etwas am Grundbesitz so sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen. Sie werden dazu nicht gesondert aufgefordert. Das Finanzamt prüft anschließend, ob sich die Änderung(en) auf die Grundsteuerbemessungsgrundlage auswirken.
Sie müssen das Finanzamt darüber informieren, dass
* sich die tatsächlichen Verhältnisse des Grundbesitzes (u. a. Fläche, Nutzung) geändert haben, z. B. Ein Wintergarten wurde angebaut. Ein Haus wurde abgerissen. Die Größe des Flurstücks hat sich geändert. Das Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt. Die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet. Eine bisher landwirtschaftlich genutzte Wiese wurde zu Bauland. Eine bisher landwirtschaftlich genutzte Scheune wird jetzt an einen Gewerbebetrieb vermietet.
* eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist, z. B. Ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt.
* eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu besteuern ist, z. B. Das Bürogebäude wurde bisher durch eine Behörde und wird jetzt von einer Anwaltskanzlei genutzt.
* eine wirtschaftliche Einheit erstmals ganz oder teilweise für steuerbefreite Zwecke genutzt wird
* sich bei einem ganz oder teilweise grundsteuerbefreiten Grundbesitz die Eigentumsverhältnisse geändert haben
* sich bei einem Gebäude, das auf einem fremden Grund und Boden steht, die (wirtschaftliche) Eigentümerin oder der (wirtschaftliche) Eigentümer geändert hat.
Sie müssen die Änderung(en) auch dann anzeigen, wenn diese auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.
Ändern sich nur die Eigentümerinnen und Eigentümer, weil der ganze Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, müssen Sie dies nicht anzeigen. In diesen Fällen wird das Finanzamt von sich aus tätig.
Die Anzeigepflicht entfällt aber nur, wenn es sich um
* einen vollständig steuerpflichtigen Grundbesitz oder
* Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist,
handelt.
Weitere Informationen erhalten Sie in dem Flyer