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Vorschriften zum Lärmschutz

Seit 06.09.2002 gelten für Geräte und Maschinen, die im Freien betrieben werden, neue Betriebszeiten. Auf folgendes weist das Landratsamt Neuburg Schrobenhausen besonders hin:

1. Die Regelung gilt

a) in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten, also nicht in Dorf-, Misch- oder Gewerbegebieten.

b) für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer-, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher.

2. Diese Geräte und Maschinen dürfen an Werktagen (also auch samstags) von 7.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden (Rasenmäher durften bisher nur bis 19.00 Uhr betrieben werden). Abweichend davon dürfen Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler sowie Freischneider nur von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr eingesetzt werden (ausgenommen sind solche Geräte, die als besonders leise gekennzeichnet sind).

3. Ausnahmen können im Landratsamt und bei Rasenmähern von den Gemeinden erteilt werden. Privatrechtliche Regelungen (z.B. Mietverträge, Hausordnungen) oder örtliche Satzungen gelten unabhängig von der o.g. Verordnung.

Weitere Informationen erteilt das Umweltamt unter der Tel. 08431/57-249.