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Meldung von Veranstaltungen

Öffentliche Vergnügungen (z.B. Vereinsfeste, Tanzveranstaltungen) sind anzeigepflichtig.

Die öffentliche Vergnügung ist unter Angabe der Art, des Ortes, der Zeit und der Zahl der zugelassenen Teilnehmer spätestens 2 Wochen vorher bei der Gemeinde Weichering, Zimmer 2, schriftlich anzuzeigen.

Dies gilt insbesondere auch für Tanzveranstaltungen in Gaststätten, die keine genehmigten Tanzlokale sind.

Erlaubnispflichtig nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) ist auch der vorübergehende Betrieb von Speise- und Schankwirtschaften (z.B. Gartenfeste, Straßenfeste); sie sollen 2 Wochen vorher in der Gemeinde Weichering, Zimmer 2, angemeldet werden.