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Feuerwerkskörper

Bei Verkauf und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände ist u.a. folgendes zu beachten.

  1. Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ist bei der Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt, Heßstraße 130, 80797 München, Telefon 089/2176-1 zwei Wochen vorher anzumelden. Das Merkblatt? Was der Einzelhändler beim Verkauf pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II wissen muss? (neueste Ausgabe) informiert über die betreffenden gesetzlichen Vorschriften. Sofern der Verkauf bereits einmal angemeldet wurde, ist eine nochmalige Anmeldung beim Gewerbeaufsichtsamt nicht erforderlich.
    Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 01. Januar bis zum 28. Dezember dem Verbraucher nicht feilgeboten oder überlassen werden, es sei denn, dass er eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. Verordnung zum SprengstoffG ?1.SprengV- besitzt. Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, so endet das Verbot nach Satz 1 bereits mit Ablauf des 27. Dezember.
    Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II nicht aufbewahren.
  2. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 02. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder von einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Gesetzes abgebrannt werden. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II auch am 31. Dezember und am 01. Januar nicht abbrennen.
    Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen ist verboten.
    Das Landratsamt weist darauf hin, dass der Missbrauch von pyrotechnischen Gegenständen mit einem Verwarnungsgeld oder mit einer Geldbuße belegt werden kann.